Gesetze / Seefischerei-Bußgeldverordnung
FischRDV 1998§ 40 Zuständigkeit
Stand: 27.04.2024
Soweit die Ausführung des Seefischereigesetzes Bundesbehörden übertragen ist, wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 des Seefischereigesetzes auf die Außenstelle Hamburg der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.
Änderungsverlauf
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07.02.2018 Ausfertigung
§ 40 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2018 (BGBl. I 196)
BGBl. 2018 I S. 196
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10.11.2017 Ausfertigung
§ 40 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2017 (BGBl. I 3770)
BGBl. 2017 I S. 3770
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